Bucksdorffstraße 28, D-04159 Leipzig
§
1 Name und Sitz
(1) Der
Verein führt den Namen “Leipziger
Institut für Bildung und Forschung e.V.“,
abgekürzt LIB e.V. Er soll in das
Vereinsregiste eingetragen werden.
(2) Der
Verein hat
seinen Sitz in Leipzig.
§
2 Zweck,
Gemeinnützigkeit
(1) Der
Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Der
Verein fördert und unterstützt
- die Erforschung, wissenschaftliche
Begleitung und inhaltlich - methodische Ausgestaltung der beruflichen Bildung in den neuen Bundesländern
- Forschung
auf dem Gebiet der Erfordernisse beruflicher Bildung unter besonderer Berücksichtigung
kaufmännischer sowie ausgewählter gewerblicher und technischer Ausbildungsrichtungen
- wissenschaftliche
Dokumentationen und Publikationen sowie den Erfahrungsaustausch zu Problemen der
beruflichen Aus- und Weiterbildung
- die Bewerbung, Übernahme und Durchführung
von Projekten zu Problemen der beruflichen Bildung
(3) Der
universitäre / hochschulgemäße
Charakter der Forschungsinhalte wird durch
- die
Zusammensetzung des Vorstandes und des
wissenschaftlichen Beirates,
- durch
die Kooperation mit der Universität
Leipzig, dem Max-Planck-Institut für
Bildungsforschung
Berlin und dem
Bildungsinstitut für Berufsbildung Berlin und
-
durch Organisierung von
wissenschaftlichen Veranstaltungen gefördert.
Er
ergibt sich unmittelbar
- aus
der Erforschung der Grundlagen der modernen Bildung
- aus,
der Einordnung der Bildung in die Erfordernisse moderner
Industriegesellschaften und
- aus
einer Verallgemeinerung der Forschungsergebnisse für eine
letztlich
hochschulgemäße
Aus-
und Weiterbildung
§
3 Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das
erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1991.
§
4 Mitgliedschaft
(1)
Mitglied des Vereins kann
jede natürliche und juristische Person des privaten oder
öffentlichen Rechts
werden, die bereit ist, sich für die Ziele des Vereins
einzusetzen.
(2) Voraussetzung
für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag
an den Vorstand.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei
Ablehnung des Antrages ist er
(3) Die
Mitgliedschaft endet
a)
mit dem Tod des Mitgliedes;
b)
durch
schriftliche
Austrittserklärung mittels eingeschriebenen Briefes, gerichtet
an ein
Vorstandsmitglied. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten
zulässig;
c)
durch Ausschluss aus dem
Verein
(4) Der
Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen,
wenn das Mitglied
a)
trotz mehrmaliger
schriftlicher
Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen länger
als sechs Monate im
Rückstand ist,
b)
in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen
verstoßen hat.
Der
Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Die Entscheidung
über den Ausschluss ist schriftlich zu
begründen und dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
Vor dem
Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich
zu hören.
Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1.
Der
Vorstand
2.
Der
wissenschaftliche Beirat
3.
Die
Mitgliederversammlung
§ 6 Der
Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins
besteht aus dem 1.
Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem 4.
Vorsitzenden und
dem 5. Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch
zwei Vorstandsmitglieder vertreten)
(2) Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Jedes
Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes
während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein
Ersatzmitglied für den Rest
der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Der Vorstand
bleibt solange
im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die Abberufung eines
Vorstandsmitgliedes kann
nur die Mitgliederversammlung beschließen.
(3) Der Vorstand ist für
alle Angelegenheiten
zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ
des Vereins
übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)
die gerichtliche und
außergerichtliche Vertretung des Vereins;
b)
die
Bestimmung der Vereinspolitik;
c)
die
Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
d)
die Vorbereitung und Einberufung der
Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung;
e)
Aufstellung der Mitglieder für den
wissenschaftlichen Beirat und Empfehlung an die Mitgliederversammlung;
f)
die Aufstellung des
Haushaltsplanes, die Kassen- und Buchführung, die Erfüllung
öffentlich-rechtlicher Pflichten (Abgabe von Statistiken und
Steuererklärungen,
Einholung von Erlaubnissen usw.), die Erstellung des Jahresberichtes;
g)
die Aufstellung des Forschungsplanes
im Einvernehmen mit dem wissenschaftlichen Beirat;
h)
Die Einstellung von Mitarbeitern für
die Forschung, Beratung und Fortbildung.
(4) Der Vorstand gibt sich eine
Geschäftsordnung.
(5) Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn
mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 7 Der
wissenschaftliche Beirat
(1) Die Mitgliederversammlung
wählt auf
Empfehlung des Vorstandes einen wissenschaftlichen Beirat für drei
Jahre aus
den Mitgliedern des Vereins. In Ausnahmefällen können es auch
Persönlichkeiten
aus Wissenschaft und Verwaltung sein, die nicht Mitglieder des Vereins
sind.
Für die Beendigung der Mitgliedschaft im wissenschaftlichen Beirat
gelten
analog die Bestimmungen des §3 Abs. 3.
(2) Der wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Aufstellung und Durchführung des Forschungsplanes zu unterstützen und zu beraten.
§
8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt
sich aus
allen Mitgliedern des Vereins zusammen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Das
Stimmrecht ist nicht übertragbar. Jedes Mitglied ist
antragsberechtigt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist
jährlich vom
Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch
persönliche
Einladungen mittels Brief unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Jedes
Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der
Tagesordnung
beantragen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung
beschließt die
Versammlung
(3) Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung
ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder
wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des
Zwecks und
der Gründe beantragt.
(4) Die Mitgliederversammlung hat
insbesondere
folgende Aufgaben:
a) Genehmigung
des Haushaltsplanes für das
kommende Geschäftsjahr;
b) Entgegennahme
des
Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung;
c) Wahl
des Vorstandes und Abberufung von
Vorstandsmitgliedern;
d) Wahl
des wissenschaftlichen Beirats;
e) Festsetzung
der Höhe des
Mitgliedsbeitrages;
f) Beschlussfassung
über Änderung der
Satzung und über die Auflösung des Vereins;
g) Beschlüsse
über die Berufung eines
Mitgliedes gegen seinen Ausschuss durch den Vorstand.
(5) Die Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Die
Mitgliederversammlung fasst ihre
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Satzungsänderungen
bedürfen einer
Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen
(6) Über die
Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter
und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder sind
verpflichtet, einen
Jahresbeitrag zu zahlen. Über die Höhe des Jahresbeitrages
entscheidet die
Mitgliederversammlung. Die Beiträge sind jeweils am 1. Januar
eines Jahres im
Voraus fällig.
(2) Die Mitgliederversammlung
kann auf
Vorschlag des Vorstandes in bestimmten Fällen die Gebühren
und Beiträge
erlassen oder stunden.
§ 10 Auflösung
des Vereins und Anfall des
Vereinsvermögens
(1) Die Auflösung des
Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung erfolgen, zu der mit ausdrücklicher
Mitteilung des
Auflösungsantrages als Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher
eingeladen wurde.
Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln
der Mitglieder.
Falls in der zum Zweck der Beschlussfassung über den
Auflösungsantrag
einberufenen Versammlung nicht genügend Mitglieder vertreten sind,
wird mit
Frist von eine Woche erneut tu einer Sitzung eingeladen. in der alsdann
mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder der
Beschluss
gefasst wird.
(2) Bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins
oder bei Wegfall seines in § 2 festgelegten Zwecks darf das
Vermögen nicht
unter die Vereinsmitglieder verteilt werden, sondern muss einer
gemeinnützigen
Organisation übertragen werden:
Die
Mitgliederversammlung bestimmt mit Zweidrittelmehrheit
welcher Organisation
und mit
welchen
Auflagen das Vermögen zu Übertragen ist.
(3) Im Falle der Auflösung des Vereins
fällt das
Vermögen an die Gesellschaft für Mittelstandsforschung und
Personalentwicklung
e.V. mit Sitz in Berlin, Köpenicker Allee 123-135, 01157 Berlin
(eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter
11854 Nz).